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EUGH-Urteil zu Saatbeizen mit Neonicotinoiden

Notzulassungen sind  in Deutschland und allgemein in der EU weitverbreitet.  Pestizide werden wegen ihrer Nebenwirkungen etwas auf Insekten nach langen und mit hohem wissenschaftlichen Sachverstand geführten Prozessen schließlich verboten oder nicht zugelassen. Kurze Zeit später allerdings wird per Notzulassung ihr Einsatz in bestimmten Bereichen doch wieder freigegeben um Schaden z.B. von den nationalen Zuckerrübenanbauern abzuwenden.

Der EUGH hat diese Praxis jetzt zumindest für explizit verbotene Präparate in Frage gestellt.

 

eine gute Zusammenfassung findet sich in:

https://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2023-01/58105938-eugh-urteil-notfallzulassungen-bienengefaehrlicher-ackergifte-sind-rechtswidrig-007.htm

 

Das Urteil: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-01/cp230012fr.pdf

(ich ergänze die Quelle wenn eine deutsche Fassung online ist)

 

Kurz: es geht (leider nur) um Thiamethoxam und Clothianidin als Saatbeizen.

(1) Das Gericht stellt fest, dass Notzulassungen zulässig sind. Allerdings sei es nicht zulässig, Reglementierungen zu übergehen, die explizit verbieten, mit solchen Substenzen behandelte Samen auf den Markt zu bringen.

Das Urteil bezieht sich auf Sondergenehmigungen über Saatbeizen in Belgien.

 

Es bezieht sich dabei explizit auf das Vorsorgeprinzip und verweist auf die Prüfung von nichtchemischen Alternativen (2). "Das Gericht stellt klar, dass bei Erteilung einer Pestizid-Zulassung die Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Schutz der Umwelt Vorrang vor dem Ziel haben, die Pflanzenproduktion zu verbessern. "(3)

 

Leider muss man den Stellenwert der Entscheidung berücksichtigen (4). Der Gerichtshof wirkt nicht direkt auf  nationale Gerichtsbarkeit, bindet allerdings nationale Gerichte, die mit vergleichbaren Problemen konfrontiert sind. 

Das läßt einen gewissen Interpretationsspielraum (und kostet natürlich mal wieder Zeit) und man wird sehen müssen, inwieweit nationale Gerichte dem bei den nächsten Klagen gegen Notzulassungen folgen.

 

Bernd Wille

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(1)La Cour juge que cette disposition permet aux États membres, dans des circonstances exceptionnelles, d’autoriser la mise sur le marché des produits phytopharmaceutiques qui contiennent des substances qui ne sont pas couvertes par un règlement d’approbation (toute substance active est évaluée et doit remplir certaines conditions avant d’être autorisée et mise sur le marché pour un type de produit donné). Toutefois, cette même disposition ne leur permet pas de déroger aux réglementations de l’Union visant expressément à interdire la mise sur le marché et l’utilisation de semences traitées à l’aide de tels produits.

(2)(Aurelia-Stifung -Gemeinnützige Stiftung für Bienenschutz und bienenfreundliche Stadt- und Landwirtschaft):

 

"Der EuGH betont weiterhin, dass die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Schädlingsbekämpfung mit geringem Pestizideinsatz zu fördern. Dabei müssten wo immer möglich nicht-chemische Methoden genutzt werden. Bei der professionellen Anwendung müssten daher Praktiken und Produkte mit dem geringsten Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt genutzt werden."

(3) Fachinformation des NABU Baden Württemberg

(4)"La Cour ne tranche pas le litige national. Il appartient à la juridiction nationale de résoudre l’affaire  conformément à la décision de la Cour. Cette décision lie, de la même manière, les autres juridictions nationales qui seraient saisies d’un problème similaire."

 

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